FAQ / Häufige Fragen

Was passiert mit meiner Erdbebenpolice, falls eine obligatorische Erdbebenversicherung kommt?

Falls eine obligatorische Erdbebenversicherung eingeführt werden sollte, werden auf das Datum der Inkraftsetzung alle Verträge von HIS, unter anteilsmässiger Prämienrückvergütung, aufgehoben. Aktuell ist die Einführung einer solchen Lösung abgesagt.

Kann man den Erdbebenschutz durch diese Versicherung auch ohne Selbstbehalt abschliessen?

Die Zielsetzung für uns als Versicherungsbroker bestand darin, ein versicherungswürdiges Risiko mit einer vernünftigen Prämie abdecken zu können. Ausserdem sollte das Handling für alle Beteiligten einfach und dadurch die Administration klein gehalten werden. Dies führte zur Festlegung eines minimalen Selbstbehaltes von CHF 10'000.- oder 2% der Versicherungssumme.
Ohne Selbstbehalt müsste jedes Gebäude vorgängig eingeschätzt und zum Beispiel ein Rissprotokoll erstellt werden. Dieses Vorgehen würde die Kosten enorm in die Höhe treiben.

Sind Erdbebenschäden, welche durch die Beben aus dem Basler Geothermie Projekt entstanden sind, gedeckt?

Als Erdbeben gelten Erschütterungen, welche durch tektonische Vorgänge in der Erdkruste ausgelöst werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Schweizerische Erdbebendienst (SED), ob es sich um ein tektonisches Ereignis handelt. Alle Beben, welche sich nach dem Projektstart durch die Geopower Basel AG ereigneten, wurden durch den SED als Erdbeben aufgezeichnet und als solche qualifiziert. Aus diesen Gründen sind Schäden aus dem Basler Geothermie Projekt versichert. Für eine Entschädigung gilt es zu beachten, dass der vertragliche Selbstbehalt vorgängig in Abzug gebracht werden muss.

Welche Bedeutung hat die 168h-Klausel in den Allgemeinen Vertragsbedingungen?

In den Allgemeinen Vertragsbedingungen wird eine "168-Stunden-Klausel" aufgeführt. Darin wird geregelt, inwieweit ein Haupt- und allfällige Nachbeben als ein Ereignis oder bereits als weitere, selbständige Schadenereignisse zu betrachten sind. Sämtliche Beben (Haupt- sowie allfällige Nachbeben), welche sich innerhalb der definierten Zeit ereignen, gelten als ein Ereignis, d.h. der Selbstbehalt wird für alle eingetretenen Schäden während diesem Zeitraum nur 1x erhoben.

Ein weiteres Beben, das sich nach diesem Zeitraum ereignet, wird als neues, selbständiges Ereignis betrachtet, d.h. der Selbstbehalt kommt wiederum zur Anwendung. Bei der Helvetia stehen aber auch wieder alle Versicherungssummen in der vereinbarten Höhe, unter Berücksichtigung der vertraglich geregelten Ereignislimiten, zur Verfügung.


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